Auszug aus dem Truma Service-Blog:

Immer wieder erreichen uns Anfragen von verunsicherten Kunden bezüglich der Vorschrift, die Wärmetauscher von Fahrzeugheizungen nach 10 Jahren auszutauschen.

Hier unsere ausführliche Erklärung dazu: (Diese kann auch dem TÜV/Dekra vorgelegt werden, falls dort noch nicht vorhanden.)

Gemäß der Straßenverkehrs-Richtlinie „Technische Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach §22a StVZO vom 05.07.1973 bei Heizgeräten für flüssige Brennstoffe (Diesel, Benzin) ist das Austauschen der Wärmetauscher nach 10-jähriger Verwendung vorgeschrieben.

Grund sind die entstehenden Verbrennungsrückstände.

In der Neufassung dieser „Technischen Anforderung“ vom 19.03.1990 forderte das Kraftfahrt-Bundesamt auch ein Austauschen des Wärmetauschers bei Heizgeräten für gasförmige Brennstoffe nach 10 Jahren.

Bei der Verbrennung von Flüssiggas entstehen jedoch keine korrosiven Bestandteile, die den Wärmetauscher der Flüssiggasheizungen angreifen können, so dass aus Sicherheitsgründen ein Austausch der Wärmetauscher nicht notwendig ist.

Wir sind aus diesem Wissen heraus überzeugt, dass die Sicherheit und Qualität der Truma Produkte auch weit über 10 Jahre hinaus in jedem Fall gewährleistet ist. Daher haben wir uns entschlossen, das Inkrafttreten der Neufassung der „Technischen Anforderung“ zugunsten unserer Kunden zu verhindern!

Ein von uns beauftragtes korrosionstechnisches Gutachten zur Bewertung der Dauerhaftigkeit von Truma-Flüssiggasheizungen bei der Forschungs- und Materialprüfungsanstalt für Bauwesen, Referat Korrosionsschutz, brachte ein eindeutiges Ergebnis: „Heizungen dieser Bauart können ohne weiteres 30 Jahre und länger betrieben werden, ohne dass korrosionsbedingte Undichtigkeiten auftreten“.

Auf Basis dieses Gutachtens gelang es uns, beim Kraftfahrt-Bundesamt eine Erweiterung der Zeiträume für die Verwendung der Wärmetauscher von Flüssiggasheizungen und der abgasführenden Rohre abweichend von den Forderungen nach den „Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile nach §22a STVZO“ von 10 auf 30 Jahre zu erwirken.

Ein Austausch, der technisch gesehen unnötig ist, den Kunden keinerlei Nutzen bringt, trotzdem aber Geld kostet, entfällt somit.

Für alle, die in ihren Reisemobilen eine Truma-Flüssiggasheizung Trumatic C (C3400, C3402, C6000, C6002), E (E1800, E2400, E2800, E4000) oder S-K (S3002K, S5002K) eingebaut haben, besteht somit keine Austauschpflicht von Wärmetauschern und Abgasrohren in den nächsten Jahren!

Hinweis:

Von der Austauschpflicht des Wärmetauschers/Brennkammer (nach 30 Jahren) sind Heizungen im KFZ (LKW und Reisemobile) die zwischen 1993 und 2006 gebaut wurden, betroffen.

Ältere Heizungen haben Bestandschutz und neuere eine E1 Kennung, die sie von dieser Pflicht ausnimmt. Beispiel: Eine Austauschpflicht für z. B. das Baujahr 1993 würde dann im Jahr 2023 zum Tragen kommen.

Wärmetauscher im Caravan bzw. Wohnwagen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Weitere Infos unter: https://serviceblog.truma.com/de/2012/09/03/waermetauscher/